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§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen:

"Angelfischereiverein Nordhausen Kreisverein der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e.V."

Er hat seinen Sitz in Nordhausen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des LAVT Landesanglerverbandes Thüringen e.V. und erkennt deren Satzung an. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 277 eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Diese Zwecke werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Hege des Fischbestandes

  2. Reinhaltung der Gewässer

  3. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop Gewässer

  4. Förderung der Vereinsjugend

  5. Beratung der Mitglieder, Weiterbildung und Veranstaltung geeigneter Vorträge und Lehrfahrten

  6. Ein weiterer Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports, des Castingsports. Dieser Zweck wird verwirklicht, durch sportliche Übungen und Leistungen sowie Teilnahme der Mitglieder an angelsportlichen Veranstaltungen.

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe bzw. ähnliche Bestrebungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereines an.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneuert werden.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

  2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen,

    1. wenn ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

    2. wenn er das Ansehen und die Interessen des Vereines schwer geschädigt hat,

    3. wenn er wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist

    4. wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereines verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat

    5. wenn es innerhalb des Vereines wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat

    6. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.


§ 5 Disziplinarstrafen:

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung auf folgendes erkennen:

  1. zeitweiser Entzug von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern.

  2. Zahlung von Geldbußen.

  3. Verweis mit oder ohne Auflage.

  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage.

  5. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander. Gegen Entscheidungen nach a.) und b.) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen enthält. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer weidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen(Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.


Die Mitglieder haben die Pflicht:
  1. die Satzung so zu gestalten, dass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt. Sie müssen ihre Geschäftsführung so handhaben, dass sie dieser entspricht.

  2. das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, auch bei anderen Mitgliedern, zu achten.

  3. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

  4. den Zweck und die Aufgaben des Vereines zu erfüllen und zu fördern.

  5. die Fischerprüfung abzulegen.

  6. in allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereines schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und die Einhaltung der Satzung durchzusetzen.

  7. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

  8. naturverändernde Maßnahmen, wie z.B. bauliche Veränderungen an Gewässern sowie Planung dazu, auffällige insbesondere ansteckende Krankheiten der Fische oder eine übermäßige Verschmutzung der Gewässer usw. Unverzüglich zu melden und für die Sicherstellung der Beweismittel Sorge zu tragen.

  9. kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer zu machen, das der Verein bisher gepachtet hatte oder wegen dieser Pachtung oder des Kaufes bereits in Unterhandlung steht, ohne dass der Verein schriftlich ausdrücklich auf sein Interesse an diesem Gewässer verzichtet. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.


§ 7 Organe des Vereines, Vereinsleitung


Organe des Vereines sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereines besteht aus:
  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem ersten Gewässerwart
  5. dem zweiten Gewässerwart
  6. dem Gewässeraufseher
  7. dem Jugendwart
  8. dem Grundmittelverantwortlichen
  9. dem Vorsitzenden der Rechtskommission
  10. dem Schriftführer
Revisoren:

Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereines werden von der Hauptversammlung zwei Revisoren gewählt. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat einzeln Vertretungsbefugnis, die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt, diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigen Zweckes gerichtet sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, hat es die in seinem Besitz befindlichen Akten, Geräte usw. des Vereines dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten unaufgefordert schnellstens auszuhändigen. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Es ist ihnen insbesondere verboten, sich durch ihr Vorstandsamt persönliche Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen oder Vergütungen zu empfangen. Aufwendungen in Ausübung des Vorstandsamtes sowie Teilnahme an Vorstandssitzungen sind ihnen zu erstatten.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu nummerieren und zu verbuchen. Zahlungen des Schatzmeisters bedürfen der Anweisung des ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines Vertreters.
Die Kasse ist zum Jahresende abzuschließen und von den Revisoren zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Der Vorstand ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder des Vorstandes, welche bei einem zu beratenden Gegenstand persönlich beteiligt sind, dürfen der Beratung nicht beiwohnen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Eine Vorstandssitzung muss von dem Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied dies unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt. Der Schriftführer hat von den Vorstandssitzungen ein Protokoll zu erstellen.


Mitgliederversammlung

In jedem Jahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden vier Wochen vorher einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie hat schriftlich zu erfolgen.


Unter Anderem gehört zu ihren Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Berichtes des Schatzmeisters.

  2. Die Entlastung des Vorstandes

  3. Nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission.

  4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

  5. Satzungsänderungen

  6. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder Disziplinarmaßnahmen.

  7. Verschiedenes:

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.


§ 8 Revisoren

Die Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.


§ 9 Beitrag

Die Höhe des jährlichen Beitrages, den jedes Mitglied an den Verein zu zahlen hat, wird für jeweils ein Geschäftsjahr, von der Mitgliederversammlung des Vereines, festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Beitritt erfolgt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres zu bezahlen ist.


§ 10 Auflösung des Vereines

Der Verein kann durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Verbindlichkeit der Satzung

Die Satzung gilt für alle Mitglieder als verbindlich. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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